Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
der Samtgemeinde Oberharz
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07. Oktober 2010
Aufgrund des § 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 02.06.82 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.93 (Nds. GVBl. S. 359) und der §§ 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 08.03.78 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.90 (Nds. GVBl. S. 101), hat der Rat der Samtgemeinde Oberharz folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Oberharz beschlossen:
§ 1 Organisation und Aufgaben
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Oberharz. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Mitgliedsgemeinden Bergstadt Altenau (Stützpunktfeuerwehr), Bergstadt Clausthal-Zellerfeld ( Schwerpunktfeuerwehr) mit dem Ortsteil Buntenbock (Feuerwehr mit Grundausstattung), Gemeinde Schulenberg (Feuerwehr mit Grundausstattung) und Bergstadt Wildemann (Stützpunktfeuerwehr) unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Samtgemeinde Oberharz nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.
§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Oberharz wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§13 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Oberharz erlassene "Dienstanweisung für die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Oberharz" zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den Stellvertretenden Gemeindebrandmeister.
§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr
Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Oberharz erlassene "Dienstanweisung für die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Oberharz" zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.
§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten
(1) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach Anhörung des Ortskommandos die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer und stellvertretenden Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 2 Feuerwehrverordnung – FwVO -)
(2) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister können die Führungskräfte gemäß § 8 Abs. 7 FwVO abberufen.
(3) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.
§ 5 Samtgemeindekommando
(1) Das Samtgemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Samtgemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde Oberharz und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe.
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen.
c) Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltsvoranschläge der Samtgemeinde Oberharz (Abschnitt: Feuerschutz).
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufender Ergänzung.
e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen.
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen.
g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.
(2) Das Samtgemeindekommando besteht aus
a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der Stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen oder den Ortsbrandmeistern, den Stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeistern und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
c) dem Schriftwart oder der Schriftwartin und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
d) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister, die für den Brandschutz zuständige Fachdienstleitung, Fachberaterinnen oder Fachberater können als Beisitzer an den Samtgemeindekommando-Sitzungen teilnehmen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Samtgemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen oder Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Samtgemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 2.
(3) Das Samtgemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Für häufigere turnusmäßige Sitzungen kann durch einstimmigen Beschluss des Samtgemeindekommandos von dem Verfahren nach Satz 1 abgewichen werden. Dieser Beschluss erstreckt sich nicht auf Sitzungen, in denen von der regelmäßigen Tagesordnung abweichende Punkte behandelt werden sollen. Das Samtgemeindekommando ist einzuberufen, wenn der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin, der Samtgemeindeausschuss oder mehr als die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer dies unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Das gemäß Abs. 3 einberufene Samtgemeindekommando ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse des Samtgemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine geheime Abstimmung durchgeführt.
(6) Über jede Sitzung des Samtgemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Samtgemeindekommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde Oberharz zuzuleiten.
§ 6 Ortskommando
Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, b, d, e, f und g aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften der FwVO über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).
(2) Das Ortskommando besteht aus
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der Stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister, den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und dem Jugendfeuerwehrwart oder der Jugendfeuerwehrwartin als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
c) dem Schriftwart oder der Schriftwartin, dem Gerätewart oder der Gerätewartin und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
d) Fachberaterinnen oder Fachberatern mit beratender Funktion. Die Beisitzerinnen und Beisitzer gem. Satz 1 Buchstabe c werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Für häufigere turnusmäßige Sitzungen kann durch einstimmigen Beschluss des Ortskommandos von dem Verfahren nach Satz 1 abgewichen werden. Dieser Beschluss erstreckt sich nicht auf Sitzungen, in denen von der regelmäßigen Tagesordnung abweichende Punkte behandelt werden sollen. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskommandomitglieder (Schriftwart/Schriftwartin) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde Oberharz zuzuleiten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Samtgemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichtes),
b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,
(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde Oberharz, der Samtgemeindeausschuss oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine geheime Abstimmung durchgeführt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart oder der Schriftwartin zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde Oberharz zuzuleiten.
§ 8 Verfahren bei Vorschlägen
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird geheim abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, offen abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.
(3) Über den dem Rat der Samtgemeinde Oberharz gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird geheim abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.
§ 9 Aktive Mitglieder
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oberharz über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden; Bewerberinnen und Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Samtgemeinde Oberharz kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt die Samtgemeinde Oberharz.
(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde Oberharz über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde Oberharz darauf nicht generell verzichtet hat.
(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 10 FwVO zu beachten.
(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“
(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Samtgemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.
§ 10 Mitglieder der Altersabteilung
(1) Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.
(3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.
§ 11 Mitglieder der Jugendabteilung
(1) Jugendabteilungen können in den Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Oberharz eingerichtet werden. Zusammenschlüsse sind möglich.
(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde Oberharz können nach Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in §17 Abs. 2 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden.
(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung
§ 11 a Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung)
(1) Die Ortsfeuerwehren können eine Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) einrichten. Zusammenschlüsse sind möglich.
(2) Die Leitung der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) erfolgt durch ein geeignetes Feuerwehrmitglied, das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart sein soll.
(3) Die Leitung der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) kann auch durch eine geeignete Fachberaterin/einen geeigneten Fachberater gem. § 7 Abs. 5 der Feuerwehrverordnung - FwVO - erfolgen.
(4) Die Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) ist eine selbständige Abteilung der Ortsfeuerwehren. Mitglied können auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Kinderfeuerwehr Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren werden, wenn die schriftliche Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten vorliegt.
(5) Über die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) entscheidet die Leiterin/der Leiter nach Zustimmung der Ortsbrandmeisterin/des Ortsbrandmeisters.
(6) Die Grundsätze über die Organisation der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Oberharz sind zu beachten.
§ 12 Innere Organisation der Abteilungen
Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Samtgemeinde Oberharz.
§ 13 Ehrenmitglieder
Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oberharz, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde Oberharz durch die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.
§ 14 Fördernde Mitglieder
Die Freiwillige Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.
(2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.
(3) Die Mitglieder in den Jugendabteilungen sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.
(4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde Oberharz den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.
(5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde Oberharz zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.
(6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein mit diesem im Zusammenhang stehender Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
§ 16 Verleihung von Dienstgraden
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften der FwVO verliehen werden.
(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des Samtgemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der Samtgemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Samtgemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin/Löschmeister“ bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters. Die Verleihung eines Dienstgrades an die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vollzieht der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin.
§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Geschäftsunfähigkeit,
c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,
d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in einer Mitgliedsgemeinde der Ortsfeuerwehr bei aktiven Mitgliedern
e) Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus
a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung)
1. durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem 10. Lebensjahr. Gegen ein weiteres Mitwirken in der Kinderfeuerwehr ist nichts einzuwenden,
2. mit Vollendung des 12. Lebensjahres,
3. durch Austritt,
4. durch Aufgabe des Wohnsitzes in der Samtgemeinde,
5. durch Ausschluss,
6. durch Auflösung der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung).
(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist im Falle der Geschäftsunfähigkeit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Samtgemeinde Oberharz schriftlich mitzuteilen.
(6) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
a) wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,
b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,
c) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
d) das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,
e) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.
(7) Fehlverhalten nach Absatz 6 wird mit Verweis, schriftlicher Abmahnung oder Ausschluss geahndet. Ein Ausschlussverfahren nach Absatz 8 ist spätestens nach der dritten schriftlichen Abmahnung einzuleiten.
(8) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Samtgemeinde Oberharz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde Oberharz erlassen.
(9) Aktive Mitglieder, Mitglieder der Jugendabteilung und Mitglieder der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.
(10) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Abs. 1) hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde Oberharz schriftlich anzuzeigen.
(11) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.
(12) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde Oberharz Herausgabe bzw. Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Goslar in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Oberharz vom 02.08.1979 und vom 29.04.1982 (1. Änderungssatzung) außer Kraft.
Clausthal-Zellerfeld, den 14. März 1996
Samtgemeinde Oberharz
Samtgemeindedirektor
Mönkemeyer
Samtgemeindebürgermeister
Bienert
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Goslar Nr. 8, S. 272 am 12. April 1996
Erste Änd.Satzung vom 07.10.2010 veröffentlicht in der Goslarschen Zeitung am 26. Oktober 2010; in Kraft mit Wirkung vom 27. Oktober 2010.





